Wir fordern die Stadt Leipzig auf, die folgenden Coronaschutzmaßnahmen über den 20. März hinaus zu verlängern:
Maskenpflicht
Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung, FFP2- oder FFP3-Maske besteht weiterhin
- in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
- bei körpernahen Dienstleistungen,
- bei der Beförderung von Personen sowie für das Kontroll- und Servicepersonal im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr,
- für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
- für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
- für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen nach Nummer 4 und 5 und
- bei Sitzungen und Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 mit Ausnahme desjenigen, der das Rederecht innehat
- bei der Schülerbeförderung
- für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind.