Aufhebung Verbot der Verwendung von Vorher-Nachher-Fotos in der Schönheitschirurgie

Die JuLis Leipzig fordern die Aufhebung des Verbotes von Vorher-Nachher-Fotos in der Schönheitschirurgie (§ 11 Abs. 1 S. 3 Heilmittelwerbegesetz). Für die Darstellung der Fotos ist eine schriftliche Einwilligungserklärung erforderlich.

Schönheitsoperationen in diesem Sinne sind operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.

Damit einhergehend soll auch der diesbezügliche Ordnungswidrigkeitstatbestand abgeschafft werden.